allgemeine Geschäftsbedingung

Bitte lesen Sie die Bedingungen genau durch



Grundlage des Mietvertrages sind ausschließlich die umseitig angeführten und die folgenden Vertragsbedingungen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Fahrzeug im ordnungsgemäßen Zustand und ohne Mängel übernommen hat. Die zwischen den Parteien vereinbarte Mietgebühr beziet sich immer auf ein Fahrzeug mit maximal 2 Personen pro Fahrzeug.

I. Pflichten des Vermieters:
Der Vermieter überlässt das Fahrzeug dem Mieter in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien und vollbetankten Zustand

2. Versicherung:
Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß haftpflichtversichert.
Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung besteht nicht.

3 Reparatur :
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewähren, trägt der Vermieter die Kosten, soweit der Mieter nicht nach Ziffer II. 2 und 3. dieser Bedingungen hierfür haftet.

4. Kaution
Der Vermieter ist verplichtet, nach Beendigung des Vertrages und nachdem er sich davon überzeugen konnte, dass sich der Mieter an alle Verpflichtungen aus dem Vertrag gehalten hat, die von dem Mieter geleistete Kaution an diesen zurück zu bezahlen.
Die Kaution beträgt pro Fahrzeug 250 Euro
Im Schadensfall wird die Kaution bis zur Klärung der Schadensverursachung und Schadenssumme einbehalten. Übersteigen die Reparaturkosten die Kautionsumme, so muss der Mieter trotzdem die volle Höhe der Kosten tragen.



II. Pflichten des Mieters:
1. Soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben, sind die vereinbarte Mietgebühr und Kaution vor der Abfahrt bar zu bezahlen.

2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag genannten Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.

3. Der Mieter hat bei Vertragsabschluss einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

4. Der Mieter darf während der Fahrt nicht unter Alkoholeinfluss oder sonstiger die Fahrtauglichkeit beeinflussender Mittel stehen.

5. Der Mieter hat bei Vertragsschluss dem Vermieter einen gültigen Führerschein der Klasse B, oder Klasse 3 ( Alte Klasse ) dessen Ausstellungsdatum befreits mindestens 6 Monate zurückliegt, vorzulegen.

6. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln ebenso zu beachten, wie die in Deutschland geltenden Verkehrsvorschriften.
Insbesondere hat der Mieter den Motor im kalten Zustand nicht voll zu belasten und das so genannte Driften sowie unnötige permanente Vollbremsungen zu unterlassen.

7. Bei geführten Touren hat der Mieter den Anweisungen des Vermieters bzw. des von ihm beauftragten Tourenleiters oder Aufsichtspersonals uneingeschränkt Folge zu leisten. Insbesondere hat der Mieter die vom Leiter der Ausflugsfahrt geplante Route zu fahren und die von diesem vorgegebene Geschwindigkeit zu respektieren. Eigenmächtige Abweichungen sind unzulässig.

8. Dem Mieter ist es untersagt, mit dem Mietfahrzeug an Rennveranstaltungen teilzunehmen.
Ebenso ist das Befahren von Vereins oder Crossbahnen nicht gestattet. Zudem dürfen keine geschützten Gebiete befahren werden. ( z.B. Natur- oder Wasserschutzgebiete. )

Ohne ausdrückliche schriftlicher Einwilligung der Vermieters dürfen die Fahrzeuge auch nicht in Kiesgruben oder ähnlichem gefahren werden.

Auslandsfahrten sind nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieters erlaubt.

9. Die Weitervermietung oder Weitergabe des Mietfahrzeugs an Dritte ist den Mieter nicht gestattet.
Soweit das Fahrzeug zu zweit gemietet wird, sind beide Fahrer in den Mietvertrag einzutragen

10. Für das Fahren mit dem Quad besteht eine Helmplicht. Soweit der Mieter keinen eigenen Helm besitzt, erhält er einen solchen gegen Gebühr von dem Vermieter.

11. Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich telefonisch zu informieren und ihm später eine Unfallskizze mit Unfallbericht vorzulegen, der die Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthält. Der Mieter hat nache einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit sie zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig gtroffen werden können.

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Diebstahl und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

12. Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug in einwandfreien, *sauberen* und *voll getankten* Zustand wieder zurück zu geben. ( * entfällt bei geführten Touren. )

Sollte das Fahrzeug stark verunreinigt zurückgegeben werden, wird für die Nachreinigung eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben.
Gleiches gilt für die Rückgabe im nicht voll getankten Zustand. Hier wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben.

13. Der Mieter hat das Fahrzeug zu dem vereinbarten Rückgabetermin dem Vermieter zu übergeben.
Bei Überschreitung des Rückgabetermins wird für jede weitere angefangene 1/4 Stunde 7,50 Euro maximal jedoch der volle Tagemietpreis pro Kalendertag berechnet.

Wird das Fahrzeug vor dem vereinbarten Termin zurückgegeben, hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten oder Teilweisen Miete.

14. Die verienbarte Mietgebühr ist auch dann vollständig zu bezahlen, wenn der Mieter den Vertrag vor Mietbeginn storniert.



III Haftung des Vermieters


Die Haftung des Vermieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen versicherung besteht. Alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

IV. Haftung des Mieters :

1. Der Mieter hafet für während der Dauer des Mietvertrags entstandene Unfallschäden am Fahrzeug oder dem Verlust des Fahrzeugs einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör. Die Haftung umfasst die Reparaturkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren bzw. bei Totalschaden den Wiederbeschaffungswert.

Dauert die Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges länger als einen Werktag, behält sich der Vermieter vor, für jeden weiteren Ausfalltag ( Reparaturzeit ) eine Ausfallentschädigung in Höhe von 50 Euro zu berechnen.

2. Der Mieter haftet voll bei Verstößen gegen die in Ziffer II übernommenen Pflichten, soweit die Verletzung auf Vorsatz oder auf Fahrlässigkeit beruhen.

3. Der Mieter haftet für entstandene Schäden, die durch Alkohol, Drogen und Medikamentenmissbrauch oder durch eine Person verursacht werden, die nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins ist.

4. Der Mieter stellt den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die durch die Nutzung und den Gebrauch des Fahrzeugs durch den Mieter entstanden sind.

5. Der Mieter haftet für Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Verkehrsvorschriften und damit verbundene eventuelle Strafverfolgungen. Ebenso haftet der Mieter für durch ihn verursachte Flur und Landschaftsschäden.

6. Bei Verlust des Fahrzeugscheines oder des Fahrzeugschlüssels hat der Mieter die Kosten der Neubeschaffung zu tragen.
Bei Verlust des Schutzhelmes des Vermieters ist als Wertersatz ein Beitrag von 80 Euro zu bezahlen, es sei denn der Mieter erbringt den Nachweis, dass der tatsächliche Schadensersatz wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

Bei Verlust der Schutzbrille des Vermieters zu dem Schutzhelm ist als Wertersatz ein Beitrag von 25 Euro zu bezahlen, es sei denn der Mieter erbringt den Nachweis, dass der tatsächliche Schadensersatz wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

Bei Verlust der so genannten Strumhaube des Vermieters ist als Wertersatz ein Beitrag von 5 Euro zu bezahlen, es sei denn der Mieter erbringt den Nachweis, dass der tatsächliche Schadensersatz wesentlich niedriger als die Pauschale ist.


V Kündigung

Der Vermieter bzw. der von ihm beauftragte Tourenleiter ist berechtigt, den Vertrag sofort fristlos zu kündigen und die unverzügliche Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen, wenn der Mieter den Anweisungen des Tourenleiters nicht Folge leistet, hartnäckig gegen Verkehrsbestimmungen verstößt, während der Fahrt übermäßig Alkohol zu sich nimmt oder sich generell als unfähig zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

VI Gerichtsstand :

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht in Eggenfelden bzw. Landshut zuständig

VII Salvatorische Klausel

Die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


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